AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 


Aero-Star Headsets
Jörg Wendler
Annaberger Str. 44
09419 Thum-Herold
Deutschland
Telefon: 037297-767044

E-Mail: info@aero-star.de
USt-IdNr.: DE193490236

 

 

§ 1

Geltung der Bedingungen

 

(1)          Gegenstand der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen und Warenlieferungen der Wendler Maschinen & Werkzeuge.

 

(2)          Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Wendler Maschinen & Werkzeuge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, unabhängig davon, ob die Bestellung und/oder der Vertrag schriftlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen wurden.

 

(3)          Der Kunde erkennt mit einer Bestellung diese Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

(4)          Abweichende Bedingungen auf Auftragsvordrucken des Kunden werden auch durch Annahme des Auftrags und vorbehaltlose Lieferung nicht anerkannt, vielmehr wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

(5)          Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn Wendler Maschinen & Werkzeuge diese schriftlich gegenüber dem Verwender bestätigt.

 

 

 

§ 2

Angebot, Auftragserteilung, Vertragsabschluss

 

(1)          Sämtliche Angebote von Wendler Maschinen & Werkzeuge sind freibleibend und unverbindlich.

 

(2)          Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde unverbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder telefonischen Form durch den Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde 30 Tage an Bestellungen gebunden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

 

(3)          Die Bestellung des Kunden gilt als angenommen, wenn die Wendler Maschinen & Werkzeuge nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt.

 

(4)          Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung in Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder telefonischer Form oder durch Lieferung durch Wendler Maschinen & Werkzeuge zustande.

 

(5)          Preise, Masse, Gewichte, Farben, Lieferzeitangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies durch Wendler Maschinen & Werkzeuge ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

(6)          Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden bedürfen zur Gültigkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung von Wendler Maschinen & Werkzeuge.

 

(7)          Das Schweigen von Wendler Maschinen & Werkzeuge auf nachträgliche Abänderungs- und /oder Ergänzungswünsche des Kunden bedeutet Ablehnung, sofern sie nicht automatisch bei der Leistungserbringung durch Wendler Maschinen & Werkzeuge berücksichtigt werden.

 

(8)          Wendler Maschinen & Werkzeuge wird nur dann Vertragspartner eines Kaufvertrages, wenn innerhalb des Bestellvorgangs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass hier keine Angebotsvermittlung zu Drittunternehmern getätigt wird. Auch bei fehlendem Hinweis von Wendler Maschinen & Werkzeuge erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Wendler Maschinen & Werkzeuge. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen unverzüglich informiert.

 

§ 3

Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1)          Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager der Wendler Maschinen & Werkzeuge, einschließlich normaler Verpackung. Liefer- und Versandkosten fallen zusätzlich an und werden im Rahmen des konkreten Angebots gesondert ausgewiesen.

 

(2)          Sämtliche Preise sind freibleibend und gelten nicht für Nachlieferungen. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Wendler Maschinen & Werkzeuge genannten Bruttopreise, sollten Nettopreise ausgezeichnet worden sein, zuzüglich der jeweiligen der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(3)          Preisänderungen behält Wendler Maschinen & Werkzeuge sich ausdrücklich vor. Auch bestätigte Preis- bzw. Liefervereinbarungen können bei Irrtum oder bei Veränderung der Einkaufs- bzw. Verfügbarkeitsbasis neu festgelegt werden. Bereits geschlossen Verträge sind vom Vorbehalt der Preisanpassung bzw.- Änderung ausgenommen.

 

(4)          Mit Erscheinen neuer Preise verlieren alle vorangegangenen Preise ihre Gültigkeit.

 

§ 4

Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrenübergang

 

(1)          Lieferfristen bzw. Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart worden. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

 

(2)          Wendler Maschinen & Werkzeuge ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen stellen keinen Mangel dar und können von Wendler Maschinen & Werkzeuge sofort in Rechnung gestellt werden.

 

(3)          Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer, von Wendler Maschinen & Werkzeuge oder deren Lieferanten nicht zu vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse, die Wendler Maschinen & Werkzeuge die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Wendler Maschinen & Werkzeuge oder deren Unterlieferanten eintreten), hat Wendler Maschinen & Werkzeuge auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Wendler Maschinen & Werkzeuge, die Warenlieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die ggf. vom Kunden geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der Wendler Maschinen & Werkzeuge zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich Wendler Maschinen & Werkzeuge nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

 

(4)          Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Wendler Maschinen & Werkzeuge von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die ggf. vom Kunden geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der Wendler Maschinen & Werkzeuge zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich Wendler Maschinen & Werkzeuge nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

 

(5)          Sofern Wendler Maschinen & Werkzeuge die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von __0% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu ___0% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Wendler Maschinen & Werkzeuge oder deren Angestellten. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Wendler Maschinen & Werkzeuge beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

 

§ 5

Versand / Gefahrübergang

 

(1)          Der Versand erfolgt ab Lager Wendler Maschinen & Werkzeuge an die vom Kunden angegebene Adresse. Fehlerhafte oder unvollständige Adressangaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.

 

(2)          Wendler Maschinen & Werkzeuge wird von ihrer Leistungspflicht frei, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen bzw. Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder Wendler Maschinen & Werkzeuge zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.

 

(3)          Wendler Maschinen & Werkzeuge bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der preisgünstigsten  und schnellsten Versandart.

 

(4)          Falls der Versand ohne Verschulden von Wendler Maschinen & Werkzeuge unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

(5)          Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Die Kosten der Lagerhaltung bei Wendler Maschinen & Werkzeuge oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.

 

§ 6

Versandkosten

 

(1)          Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des  Kunden, sie sind vom Lieferungsumfang abhängig. Rückstände und Nachlieferungen erfolgen versandkostenfrei, bei Speditionssendungen frei Haus. Die Verpackung wählt Wendler Maschinen & Werkzeuge nach bestem Ermessen aus. Bei Lieferung ins Ausland werden die tatsächlichen Versandkosten an den Kunden in Rechnung gestellt.

 

(2)          Bei einem Bestellwert ab 120 € erfolgt der Versand kostenfrei.

 

(3)          Eine Transportversicherung wird Wendler Maschinen & Werkzeuge nur auf besondere ausdrückliche schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.

 

§ 7

Zahlungen

 

(1)          Soweit insbesondere in den Warenrechnungen nicht anders vereinbart, hat der Kunde den Kaufpreis per Vorauskasse ohne Abzug innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

 

(2)          Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wendler Maschinen & Werkzeuge ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. fristlos zu kündigen, wenn der Kunde mit Erfüllung seiner Vertrags- bzw. Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät.

 

(3)          Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten der Wendler Maschinen & Werkzeuge geleistet werden.

 

(4)          Bei erteilter Bankeinzugsermächtigung erfolgt Abbuchung spätestens ___ Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

 

(5)          Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Wendler Maschinen & Werkzeuge über den Gegenwert der Forderungen endgültig verfügen kann.

 

(6)          Im Falle von einer Zahlung mit Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks durch Fa. Mustermann besteht nicht.

 

(7)          Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

 

(8)          Fa. Mustermann ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Fa. Mustermann berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

(9)          Gerät der Kunde in Verzug, so ist Fa. Mustermann berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und eventuelle Mahngebühren zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

 

(10)       Wenn Fa. Mustermann Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des  Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, die Zahlungen eingestellt werden, der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als ___ Tage in Verzug gerät oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, so ist Wendler Maschinen & Werkzeuge berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Wendler Maschinen & Werkzeuge ist in diesem Falle außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

 

(11)       Wendler Maschinen & Werkzeuge ist darüber hinaus berechtigt, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines Wendler Maschinen & Werkzeuge entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schaden ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass Wendler Maschinen & Werkzeuge kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

(12)       Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nicht beteiligt ist, ist Wendler Maschinen & Werkzeuge darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines Wendler Maschinen & Werkzeuge entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schaden ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass Wendler Maschinen & Werkzeuge kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

(13)       Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 8

Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

 

(1)          Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Wendler Maschinen & Werkzeuge aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Wendler Maschinen & Werkzeuge die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von Wendler Maschinen & Werkzeuge freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

 

-                      Wendler Maschinen & Werkzeuge behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt.

 

-                      Die Ware bleibt Eigentum von Wendler Maschinen & Werkzeuge bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

-                      Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Wendler Maschinen & Werkzeuge. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Wendler Maschinen & Werkzeuge durch Verbindung, so geht das (Mit-)Eigentum des  Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechungswert) auf Wendler Maschinen & Werkzeuge über. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von Wendler Maschinen & Werkzeuge unentgeltlich. Ware, an der Wendler Maschinen & Werkzeuge (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

-                      Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

 

-                      Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland sind unzulässig.

 

-                      Die bei einem Verstoß gegen diese Regelung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Wendler Maschinen & Werkzeuge ab.

 

(2)          Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Wendler Maschinen & Werkzeuge hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

 

(3)          Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) ist Wendler Maschinen & Werkzeuge berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Wendler Maschinen & Werkzeuge liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

(4)          Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist Wendler Maschinen & Werkzeuge berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet Wendler Maschinen & Werkzeuge den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

 

(5)          Fa. Mustermann behält sich vor, die Lieferung aus laufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände aus früheren Lieferungen getilgt sind.

 

§ 9

Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

(1)          Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Wendler Maschinen & Werkzeuge ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess – der Sitz von Wendler Maschinen & Werkzeuge.

 

(2)          Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird Herold  – auch im Wechsel- und Scheckprozess – als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt.

 

§ 10

Anwendbares Recht, Schriftform, Wirksamkeit, Sonstiges

 

(1)          Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen. (Hinweis. wahlweise nicht ausgeschlossen)

 

(2)          Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese Regelung.

 

(3)          Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

 

Stand: 29.01.2024

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